Satzung

FC Treptow e. V.



Satzung des FC Treptow e.V. (Stand: 11. Mai 2017)

 

Inhaltsverzeichnis

 

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben

§ 3 Gliederung

§ 4 Zugehörigkeit

§ 5 Ziele, Sonstiges

 

II Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte der Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

§ 11 Beiträge und Vereinsgebühren

§ 12 Strafen und Beschwerden

 

III Organe

§ 13 Organe

§ 14 Mitgliederversammlung (MV)

§ 15 Vorstand

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

§ 17 Kontrollrat

 

IV Verschiedenes

§ 18 Haftungsausschluss/-beschränkung

§ 19 Vereinsvermögen

§ 20 Vereinsauflösung

§ 21 Inkrafttreten u. a.

 

I. Abschnitt

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 19. Mai 1994 gegründete Verein führt den Namen "Fußball Club Treptow e. V."

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz im Berliner Bezirk Treptow – Köpenick und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 14907 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

 

(1) Der Verein und seine Organe (§ 13) üben im Rahmen ihrer Funktionen ihre Tätigkeit regelmäßig ehrenamtlich aus. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ohne Einzelnachweis seitens des Begünstigten innerhalb des jeweils gesetzlich gültigen steuerlichen Freibetrages vom Verein gezahlt wird. Generell können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG übersteigt, ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine derartige entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Über Vertragsinhalte und -bedingungen entscheidet das Präsidium. Der Verein ist zudem berechtigt, haupt- oder nebenamtliche Kräfte gegen angemessene Vergütung zu beschäftigen.

 

(2) Einnahmen und Gewinne sind ausschließlich gemeinnützig zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.Die Neubildung bzw. Aufhebung einer Abteilung ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die Zustimmung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbst, ohne dass das Gesamtinteresse des Vereins davon beeinträchtigt wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4 Zugehörigkeit

 

(1) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e. V. (LSB), im Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV) und den zuständigen Fachverbänden bezüglich seiner Abteilungen.

 

(2) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußballbund (DFB) und den übrigen Verbänden erlassenen Bestimmungen an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabteilungen. Sie verpflichten sich, die von den Organen der genannten bzw. zuständige Verbände erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.

 

(3) Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

 

(4) Der Verein überträgt für den vorgenannten Zweck dem BFV seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung. Gleichzeitig ermächtigt er den BFV, die diesem zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt auch weiter an den DFB zur Ausübung zu übertragen. Solange der BFV und der DFB nicht im konkreten Fall Vereinsgewalt ausüben, ist der Verein in der Ausübung nicht beschränkt.

 

(5) Der Austritt aus dem BFV kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 5 Ziele, Sonstiges

 

(1) Der Verein fühlt sich den Grundsätzen der Fairness im besonderen Maße verpflichtet und ist bestrebt, diese Grundsätze nicht nur allen seinen Mitgliedern, sondern auch darüber hinaus zu vermitteln. Anständiges Spiel (Fairplay) geht vor sportlichem Erfolg.

 

(2) Der Verein akzeptiert keine Diskriminierung anderer, sei es innerhalb oder außerhalb des Vereins. Jede rassistische und/oder menschenverachtende Verhaltensweise wird rigoros vom Vorstand geahndet. Alle Spieler, Trainer, Betreuer und insbesondere Funktionäre des Vereins sind gehalten, auch auf Zuschauer/Eltern oder sonstige Gäste entsprechend einzuwirken.

 

(3) Der Verein fühlt sich des Weiteren neben der sportlichen Förderung dem Kinder- und Jugendschutz besonders verpflichtet. Er wird dafür Sorge tragen, auch insoweit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die geeignet sind, etwaigen Problemen entgegenzuwirken.

 

(4) Es wird angestrebt, sämtlichen Mitgliedern einen erweiterten Zugang zu den vom Verein sowie vom BFV unterhaltenen elektronischen Medien bzw. das EDV-basierte Informationssystem zugänglich zu machen, um eine möglichst große Transparenz und optimale Informationspolitik zu bieten.

 

(5) Der Verein ist bestrebt, seinen Mitgliedern einen möglichst weitreichenden Datenschutz zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der vereinsbezogenen Arbeiten und Aufgaben ist jedoch eine datenbezogene Verarbeitung un- ablässlich, selbstverständlich unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes. Im Übrigen wird auf § 9 Abs. 8 und 9 verwiesen.

 

II. Abschnitt

 

MITGLIEDSCHAFT

 

§ 6 Mitglieder

 

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

a) Ordentliche Mitglieder sind: Aktive und passive Mitglieder, die geschäftsfähig sind, sowie Ehrenmitglieder.

 

b) Außerordentliche Mitglieder sind: Jugendliche unter 18 Jahren, nicht voll geschäftsfähige sowie ausschließlich fördernde Mitglieder.

 

(2) Ehrenmitglieder sind:

 

a) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können durch den Vorstand als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit durch Beschluss des Vorstandes.

 

b) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht

 

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ihnen erwachsen keine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag, der eigenhändig unterschrieben ist und zugleich die Vereinssatzung und Vereinsordnungen anerkennt.

 

(2) Bei der Antragstellung Jugendlicher ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist hierüber zu informieren.

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Damit unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben umfassend teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

(2) Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie in ihrer jeweiligen Abteilung. Das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne von § +49 176 62922382 besteht erst nach mindestens einjähriger Vereinszugehörigkeit.

 

(3) Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Satzung des Vereins auszuhändigen.

 

(4) Bei vereinsinternen Strafen des Vorstandes steht jedem Mitglied das Beschwerderecht zu, den Kontrollrat anzurufen. Näheres regelt § 12.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Ziele des Vereins sind zu fördern. Alle Mitglieder des Vereins sind zu sportlich fairem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen. Näheres regelt § 11.

 

(4) Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands sind verpflichtend zu befolgen.

 

(5) Adressen Änderungen und Aktualisierung der Telefonnummern sind der Geschäftsstelle umgehend bekannt zu geben.

 

(6) Aktive Fußballsportler dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen Verein aktiv dem Fußballspiel nachgehen.

 

(7) Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sport-Verein ist dem Vorstand anzuzeigen.

 

(8) Jedes Mitglied erklärt mit dem Vereinseintritt sein Einverständnis dazu, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Internetauftritt, Broschüren, Vereinszeitung, Pressemitteilungen etc.) gefertigte Bilder jeder Art verwendet werden dürfen, soweit sie mit der Vereinszugehörigkeit und -tätigkeit in einem Zusammenhang stehen. Der Verein darf diese Bilder insbesondere verwenden, ohne dass er vor jeder geplanten Veröffentlichung noch eine hierauf bezogene gesonderte Einwilligung der Person einzuholen hat. Das Einverständnis umfasst dabei ausdrücklich nur die Erlaubnis zur Verwendung personenbezogener Daten (z. B. Name, Mannschaft), soweit sie für die Veröffentlichung von Bedeutung sind.

 

(9) Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies dem Vereinszweck oder einem Vertragsverhältnis mit der jeweils betroffenen Person entspricht. Des Weiteren ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Vereins erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Betroffenen überwiegend schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände zurückzugeben.

 

(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss bei der Geschäftsstelle eingehen. Für den Austritt gilt eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum 30.06. bzw. 31.12. des laufenden Jahres.

 

(4)

a) Der Ausschluss kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten und bei sonstigem vereinsschädigen dem Verhalten.

 

b) Ausschlussanträge kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge und teilt das Ergebnis den Beteiligten schriftlich mit, wobei auf die Beschwerdemöglichkeit beim Kontrollrat hinzuweisen ist.

 

§ 11 Beiträge und Vereinsgebühren

 

(1) Beitragshöhe, Aufnahmegebühren und Bearbeitungsgebühren (z. B. beim Austritt) legt die Beitragsordnung fest.

 

(2) Sonderbeiträge bzw. die Entrichtung von Umlagen dürfen nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund von der MV beschlossen werden.

 

(3) Anträge auf Stundung, Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen oder Gebühren sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten; der Vorstand entscheidet über diese Anträge.

 

(4) Beitrags- und Gebührenrückstände können nach erfolgter Mahnung auf dem Rechtsweg eingezogen werden.

 

(5) Ehrenmitglieder und Schiedsrichter sind grundsätzlich beitragsfrei. Mitarbeiter in der Jugendabteilung können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 12 Strafen und Beschwerden

 

(1)

 

a) Verstöße von Mitgliedern im sportlichen Bereich oder bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten sowie bei sonst vereinsschädigendem Verhalten können vom Vorstand bestraft werden durch:

 

Verweis

Untersagung der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

Untersagung an Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb

Vereinsausschluss

 

b) Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen, wobei auf die Beschwerdemöglichkeit beim Kontrollrat hinzuweisen ist.

 

(2) Beschwerden gegen Bestrafungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe (Zugang) beim Kontrollrat möglich. Dessen endgültige Entscheidung ist ebenfalls schriftlich den Betroffenen mitzuteilen.

 

III. Abschnitt

 

ORGANE

 

§ 13 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand

der Kontrollrat

 

§ 14 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1) Die MV ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder gemäß § 6 (1) (a).

 

(2) Die ordentliche MV findet einmal im Geschäftsjahr statt.

 

(3) Auf Verlangen des Vorstands (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) oder bei Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche MV einzuberufen.

 

(4) Der Termin für jede MV ist spätestens 3 Wochen vorher schriftlich von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied bekanntzugeben. Die Benachrichtigung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte (TOP) durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig

 

(5) Die MV wählt den Vorstand und den Kontrollrat und bestätigt diese. Sie kann auch einzelne Personen dieser Organe aus wichtigem Grund abwählen.

 

(6) Die MV wird vom Vorsitzenden geleitet, nicht jedoch bei dessen Wahl. Mit der Leitung kann auch ein anderes Vorstandsmitglied beauftragt werden.

 

(7) In jeder ordentlichen MV berichtet der Vorstand über die geleistete Arbeit, gibt einen Kassenbericht und legt vorliegende Anträge zur Beschlussfassung vor.

 

(8)

 

a) Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin der MV bei der Geschäftsstelle eingehen. Sie können von den Mitgliedern beim Präsidium eingesehen werden.

 

b) Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 4 Wochen vorher eingehen und sind unverzüglich bekanntzumachen.

 

c) Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag mit besonderer Begründung gestellt werden und sind nur zuzulassen, wenn die MV dies mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

(9)

 

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

 

b) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

c) Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn diese von 10 % der anwesenden ordentlichen Mitglieder beantragt wird.

 

(10)

 

a) Über jede MV ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

b) Das Protokoll der MV kann bei Bedarf beim Vorstand zur Einsicht angefordert werden.

 

§ 15 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

a) 1. Vorsitzenden

 

b) 2. Vorsitzenden

 

c) Kassenwart

 

d) Sportwart

 

f) Jugendwart

 

g) Schriftführer

 

h) Schiedsrichterobmann

 

i) drei Beisitzer

 

(2) Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Kassenwart leiten in Personalunion den Verein.

 

(3) Der Vorstand im Sinne von Absatz (1) ist beschlussfähig, wenn vier der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Fehlen die Stimme des 2. Vorsitzenden und bei dessen Fehlen die Stimme des Kassenwarts.

 

(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gem. § 26 BGB . Gerichtlich und Außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(5) Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis das jeweilige neue Vorstandsmitglied gewählt ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder ersetzt der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten MV bzw. die entsprechende Wahl.

 

§ 16 Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt die Beschlüsse der MV aus. Er leitet den Verein, wie das Wohl der Mitglieder und der Vereinszweck es erfordert.

 

(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Rechenschaftsbericht zu fertigen, der auch den Kassenabschluss enthält.

 

(3) Der Vorstand hat Ehrungen vorzunehmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

(4) Beratungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich. Über Veröffentlichungen entscheidet der Vorstand.

 

(5) Der Vorstand kann andere Personen mit der Wahrnehmung von Vereinsinteressen beauftragen.

 

§ 17 Kontrollrat

 

(1) Jedes Mitglied kann den Kontrollrat anrufen.

 

(2) Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und bis zur jeweiligen Wahl eines neuen Mitgliedes im Amt bleiben.

 

(3) Kontrollratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sind 2 Mitglieder anwesend, ist der Kontrollrat beschlussfähig. Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

(4) Der Kontrollrat schlichtet und entscheidet bei vereinsbezogenen Streitigkeiten, überprüft Bestrafungen, kontrolliert die Einhaltung von Beschlüssen der MV und wird als Kassenprüfer tätig. In seiner Funktion als Kassenprüfer hat er rechtzeitig vor der MV eines jeden Jahres eine Kassenprüfung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Zahlenwerks und der Vollständigkeit der Belege vorzunehmen und darüber der MV Bericht zu erstatten.

 

IV. Abschnitt

 

VERSCHIEDENES

 

§ 18 Haftungsausschluss/-Beschränkung u.a.

 

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitgliedern zuteil werden.

 

(2) Die Haftung für Pflichtverletzungen von Mitgliedern, von Organen sowie von Erfüllungsgehilfen des Vereins wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

(3) Sofern Organe oder auch einzelne Mitglieder derselben, aber auch Erfüllungsgehilfen in Ausübung des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereichs, eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung begehen, sind sie vom Verein haftungsmäßig freizustellen, sofern sie nicht über einen Versicherungsschutz einer eigenen Haftpflichtversicherung verfügen und insoweit ein Schadensausgleich sichergestellt ist.

 

§ 19 Vereinsvermögen

 

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser ausschließlich mit dem Vereinsvermögen (Kassenbestand und Inventar).

 

(2) Vermögen, Überschüsse und Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 20 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung ist jederzeit möglich.

 

(2) Darüber beschließt die MV in einer eigens dafür einberufenen, außerordentlichen MV mit Dreiviertel-Mehrheit.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Berliner Fußball-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten u. a.

 

(1) Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

(2) Wahlen, insbesondere des Vorstands, entfalten eine sofortige Wirkung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(3) Sofern das Registergericht und/oder das Finanzamt für Körperschaften der neugefassten Satzung oder spätere Änderungen beanstandet, ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB, ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

 

(4) Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 12. April 2012 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung vollständig neu beschlossen worden.


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